Geschäftsbedingungen der Firma Druckhaus Süd Medien GmbH
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot. Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten.
2. Zahlungsbedingungen. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu erfolgen. Bei der Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialen durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher die Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialen jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportsicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papieres, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialen vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z B Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren,
Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
6. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Ballenbretter werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Drittel des berechneten Preises gutgeschrieben.
7. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
8. Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Druckplatten, Kopiervorlagen, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten, es sei denn, daß sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Versicherungen.Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
10. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Bestellerund Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
11. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
12. Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
13. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z.B. Druckarbeiten, Stehsatz, Druckplatten, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.
14. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übung oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferung aller Art anzubringen.
15. Vertragsbeendigung, Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO. Nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. nach Beendigung dieses Vertrages hat der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr besteht
(z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen).
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Euskirchen.